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Nov 11

Angestellte, die als Grenzgänger zwischen zwei Staaten hin- und her pendeln, haben viele Angelegenheiten zu durchdenken. Regularien, die in Deutschland Gültigkeit besitzen, können in einem anderen Fall anders aussehen. Um möglichst viel Geld einzusparen, zahlt es sich aus, genauestens hin zu sehen.
Dies gilt beispielsweise auch für die Frage der Krankenversicherung. Alle in der Schweiz wohnenden Grenzgänger sind krankenversicherungspflichtig. So schreibt es das Krankenversicherungsgesetz der Schweiz vor (genannt KVG). Erwähnenswert ist auch, dass man sich als Arbeitnehmer in der Schweiz eigenständig versichern muss. Anders als es bei uns in Deutschland der Fall ist, ist die dortige Versicherungsabwicklung unabhängig vom Arbeitgeber. Es gibt keinen Zuschuss durch den Arbeitgeber.
Grenzgänger, die ihren Wohnort in Deutschland haben, können sich jedoch unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist befreien lassen. Bestimmte Vorgaben werden dafür vorausgesetzt.
Schon ab dem ersten Arbeitstag beginnt die genannte Befreiungsfrist abzulaufen. Arbeitnehmern, die in Deutschland leben steht es dann offen, einen Befreiungsantrag zu stellen. Damit man diese Befreiungsoption anwenden kann, ist der Nachweis eines gleichwertigen Versicherungsschutzes obligatorisch. Diese Versicherung muss mindestens grundlegende Leistungen abdecken können. Wesentlich ist auch, dass die Versicherung nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz gilt.
Als Grenzgänger hat man verschiedene Möglichkeiten, bezogen auf den passenden Versicherungstarif. Zum einen kann er sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse absichern, oder sich privat versichern. Daneben kann man sich auch für eine anerkannte schweizer Versicherung entscheiden. Eine vierte Möglichkeit gibt es auch noch: Das so genannte Modell Mondial. Eine Möglichkeit für einen Versicherungsschutz, der an die Bedürfnisse der Grenzgänger angepasst wurde.
Es ist in jedem Fall angebracht, sich auch von professioneller Seite beraten zu lassen. Auch die anderen bürokratischen Erledigungen sollte man als Grenzgänger in spe nicht erst auf den letzten Drücker erledigen. Auf diese Weise verpasst man auch keine wichtige Frist. Sobald dem Grenzgänger ein guter und anerkannter Versicherungsschutz zur Verfügung steht, folgt noch der schriftliche Antrag auf Befreiung. Einzureichen ist dieser Antrag bei dem jeweils zuständigen Kanton in der Schweiz.



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